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   OLG Karlsruhe, 23.05.1980 - 10 U 241/79   

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https://dejure.org/1980,21829
OLG Karlsruhe, 23.05.1980 - 10 U 241/79 (https://dejure.org/1980,21829)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.1980 - 10 U 241/79 (https://dejure.org/1980,21829)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Mai 1980 - 10 U 241/79 (https://dejure.org/1980,21829)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 844
    Unerlaubte Handlungen; Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach dem Unfalltod seiner Mutter bei unentgeltlicher Unterbringung und Versorgung in einer anderen Familie; individueller Erschwerniszuschlag bei verhaltensgestörten Kindern; keine Verringerung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 260/69

    Berechnung des ersatzfähigen Unterhaltsschadens eines Kindes bei Tötung seiner

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.05.1980 - 10 U 241/79
    Der Unterhaltsschaden, den ein Kind aufgrund des Unfalltodes seiner Mutter erlitten hat, besteht bei einer Unterbringung in einer anderen Familie, die das Kind unentgeltlich versorgt, in denjenigen Kosten, die ohne den Verzicht der Pflegeeltern diesen zu zahlen wären, und zwar speziell für die Betreuung und Erziehung des Kindes (im Anschluß an BGH NJW 1971, 2069).

    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Schadensersatzanspruch, der einem Kind wegen der entgangenen persönlichen Dienstleistungen seiner Mutter gemäß § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger zusteht, in denjenigen Fällen, in denen das Kind nunmehr von Dritten (zum Beispiel Verwandten) unentgeltlich versorgt wird, anhand der üblichen Kosten einer gleichwertigen Unterbringung in einer fremden Familie zu schätzen ist (vgl. auch BGH NJW 1971, 2069).

    In einem solchen Falle hat sich der für die Versorgung des Kindes erforderliche Aufwand - auch wenn im Einzelfall von den Verwandten keine Entlohnung gefordert wird - konkretisiert; es können deshalb nicht die höheren Kosten einer bezahlten Ersatzkraft oder einer Heimunterbringung beansprucht werden, sondern lediglich diejenigen Kosten, die ohne den Verzicht der Pflegeeltern diesen zu zahlen wären, und zwar speziell für die Betreuung und Erziehung des Kindes (vgl. BGH NJW 1971, 2069; Hofmann, VersR 1977, 296, 304; Schlund, DAR , 281, 287).

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 50/78

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.05.1980 - 10 U 241/79
    Der Kindergeldbetrag von 50 DM monatlich ist zutreffend bei der Ermittlung des Gesamtfamilienunterhalts berücksichtigt worden, und ist in dem auf den Kläger entfallenden 1/5-Anteil enthalten (vgl. BGH VersR 1979, 1029).
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